Ein besonderer Umstand liegt schon in der Benennung des wegen Volksverhetzung vorbestraften Sachverständigen Ru . Ferner gleichen die in den Anträgen aufgeführten Beweismittel und Schlußfolgerungen mindestens weitestgehend den üblichen von “Revisionisten” vorgebrachten Scheinargumenten. Hiermit versuchen diese immer wieder, die auf der Grundlage von Zeugenaussagen aus den unterschiedlichen Lagern der Opfer- und der Täterseite sowie von vielfältigen eigenständigen und bestätigenden Sachbeweisen zuverlässig ermittelte und dokumentierte historische Wahrheit des Holocaust, insbesondere die massenhafte systematische Vernichtung von Juden in den Gaskammern der Konzentrationslager Auschwitz und Auschwitz-Birkenau, in Zweifel zu ziehen (vgl. nur Bastian, Auschwitz und die “Auschwitz-Lüge” – Massenmord und Geschichtsfälschung 1994 S. 69 ff.; Tiedemann, “In Auschwitz wurde niemand vergast” – 60 rechtsradikale Lügen und wie man sie widerlegt 1996 S. 133 ff.)."; BGH 3 StR 449/15